OGH: Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und §§ 81 ff EheG
Die Klärung der in beiden Verfahren strittigen Frage, ob die im Hälfteeigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften in die Aufteilungsmasse fallen, hat angesichts dessen Vorrangs in diesem Aufteilungsverfahren zu erfolgen
§§ 81 ff EheG, § 830 ABGB, §§ 825 ff ABGB
GZ 5 Ob 229/18i, 21.05.2019
OGH: Die Liegenschaften, die den Gegenstand dieser Teilungsklage bilden, würden nur dann nicht der nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen, wenn sie mittels vorehelicher Ersparnisse angekauft wurden. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Teilungsklägerin ist aber strittig. Die Liegenschaften waren, wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zugleich Gegenstand eines anhängigen nachehelichen Aufteilungsverfahrens. Die Klärung der in beiden Verfahren strittigen Frage, ob die im Hälfteeigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften in die Aufteilungsmasse fallen, hat angesichts dessen Vorrangs in diesem Aufteilungsverfahren zu erfolgen.