VwGH: Anerkennung als historisches Kraftfahrzeug (hier: tiefergelegter VW Käfer)
Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Novelle, BGBl I Nr 103/1997, existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt; dem Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu historischen Kraftfahrzeugen (Zl 190.500/15-I/8-95 vom 7. Juli 1995) ist zu entnehmen, dass schon vor Erlassung der 19. KFG-Novelle dem Erhaltungszustand einerseits und der Erhaltungswürdigkeit andererseits besondere Bedeutung beigemessen wurden; ganz offenkundig bestand die Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeug nur dann als historisches Kraftfahrzeug in Betracht kam, wenn, wie in Pkt 8. des Erlasses ausgeführt, wenigstens die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge, zu denen auch die Radaufhängungen zählten, im Originalzustand erhalten waren; auf "zeitgenössischen Ersatz" wurde insofern Bezug genommen, als dieser "nur zulässig", mithin die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug nicht hindernd, sein sollte, soweit der Grundcharakter des Fahrzeugs und die technischen Konstruktionsmerkmale nicht verändert wurden
§ 2 KFG, § 34 KFG
GZ Ra 2017/11/0302, 04.04.2019
VwGH: Aus der mit der 19. KFG-Novelle, BGBl I Nr 103/1997, eingeführten Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs (§ 2 Z 43) lässt sich zwar schon dem Wortlaut nach entnehmen, dass ein Kraftfahrzeug, soll es als historisches Kraftfahrzeug gelten, in einem näher zu bestimmenden Maß erhaltungswürdig sein muss. Die Legaldefinition gibt aber selbst keine näheren Anhaltspunkte für die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit, ebensowenig der mit derselben Novelle eingeführte § 34 Abs 1a KFG, der Ausnahmegenehmigungen für historische Kraftfahrzeuge ermöglicht und auf den Erhaltungszustand abstellt. Auch die Gesetzesmaterialien bieten hiefür keinen Aufschluss.
Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Novelle, BGBl I Nr 103/1997, existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt. Es besteht kein Einwand dagegen, dafür auch einschlägige Erlässe heranzuziehen.
Dem Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu historischen Kraftfahrzeugen (Zl 190.500/15-I/8-95 vom 7. Juli 1995) ist zu entnehmen, dass schon vor Erlassung der 19. KFG-Novelle dem Erhaltungszustand einerseits und der Erhaltungswürdigkeit andererseits besondere Bedeutung beigemessen wurden. Ganz offenkundig bestand die Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeug nur dann als historisches Kraftfahrzeug in Betracht kam, wenn, wie in Pkt 8. des Erlasses ausgeführt, wenigstens die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge, zu denen auch die Radaufhängungen zählten, im Originalzustand erhalten waren. Auf "zeitgenössischen Ersatz" wurde insofern Bezug genommen, als dieser "nur zulässig", mithin die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug nicht hindernd, sein sollte, soweit der Grundcharakter des Fahrzeugs und die technischen Konstruktionsmerkmale nicht verändert wurden.
Der VwGH legt dieses - restriktive - Verständnis des Begriffs "historisches Kraftfahrzeug", insbesondere hinsichtlich der die Erhaltungswürdigkeit bestimmenden Originalität eines Kraftfahrzeugs, seiner Auslegung des Begriffs im KFG zugrunde. Dass sich dieses Verständnis durch spätere Novellen zum KFG 1967, die auf historische Kraftfahrzeuge Bezug nehmen geändert hat, ist nicht zu erkennen, die Gesetzesmaterialien bieten dafür keinen Hinweis.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich folglich die späteren Erlässe aus 1998 und 2006 als für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des KFG unbeachtlich.
Dass am Fahrzeug des Revisionswerbers ein Austausch von Federbeinen und Federn im Jahr 1997 stattgefunden hat, der zu einer Tieferlegung des Fahrzeugs um 40 mm geführt hat, wird vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt. Unstrittig ist auch, dass sich aus den Unterlagen, die der Revisionswerber selbst vorgelegt hat, zwar ergibt, dass Tieferlegungen um 20 mm bereits "zeitnah", also in der Zeit nach dem Baujahr des Fahrzeugs, nicht unüblich waren. Es gibt aber nach den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis darauf, dass eine Tieferlegung im Ausmaß von 40 mm als "zeitgenössisch" zu bezeichnen wäre. Dafür spricht auch die vom VwG wiedergegebene Passage aus dem vom Revisionswerber vorgelegten Buch, wonach die Tiefersetzung der Federbeinvorderachse um mehr als 20 mm zu vermeiden wäre.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das VwG angenommen hat, der Revisionswerber habe auch auf Grundlage der Gutachten die durchgeführte Tieferlegung nicht als "zeitgenössisch" nachgewiesen. Durch die Abweisung des Antrags auf Genehmigung des Fahrzeugs als historisches Fahrzeug wurde der Revisionswerber demnach nicht in Rechten verletzt.