17.06.2019 Verfahrensrecht

OGH: § 10 EO – zur Titelergänzungsklage

Die Titelergänzungsklage setzt die Existenz eines Exekutionstitels voraus, bezweckt aber nicht die Schaffung eines neuen Titels; das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Titelergänzungsklage
Gesetze:

 

§ 10 EO

 

GZ 3 Ob 238/18y, 26.04.2019

 

OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm ua die nach § 9 EO geforderten Nachweise nicht zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines Exekutionstitels voraus, bezweckt aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.