17.06.2019 Zivilrecht

OGH: Überfahren der Sperrlinie (im Zuge des Überholens eines Fahrradfahrers) – zur Frage, ob vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO auch der überholte Verkehrsteilnehmer erfasst wird

Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Überfahren einer Sperrlinie, überholter Verkehrsteilnehmer
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 9 StVO

 

GZ 2 Ob 237/18v, 29.04.2019

 

OGH: Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.