OGH: Rechtsbeistand im Verfahren (§ 119 AußStrG) – Entgegentreten der Interessen des Betroffenen?
Als Stellvertreter im Verfahren kann der Rechtsbeistand im Namen und im Interesse der Partei und an deren Stelle Verfahrenshandlungen vornehmen
§ 119 AußStrG, §§ 116a AußStrG
GZ 7 Ob 68/19d, 24.04.2019
OGH: In den Materialien heißt es zu § 119 AußStrG idF 2. ErwSchG: „Der Rechtsbeistand soll – anders als im geltenden Recht – nicht eigens als Adressat von Verfahrensrechten angeführt sein, weil er – wie andere Verfahrensvertreter auch – seine Rechte von den Rechten der betroffenen Partei ableitet. Als Stellvertreter im Verfahren kann er im Namen und im Interesse der Partei und an deren Stelle Verfahrenshandlungen vornehmen. (…).“ Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung begehrt der Rechtsbeistand im Verfahren und nunmehr bestellte Erwachsenenvertreter, dem Rechtsmittel des Betroffenen nicht Folge zu geben. Damit verfolgt er nicht die vom (durch einen Verfahrenshelfer vertretenen) Betroffenen wirksam bekundeten Interessen, sondern tritt diesen entgegen. Dazu ist der Rechtsbeistand im Verfahren und nunmehr bestellte Erwachsenenvertreter aber nicht legitimiert, weshalb seine Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war (vgl dazu auch 9 Ob 89/18f).