OGH: Antrag auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO
In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem OGH nicht anwaltlich vertreten sein; das gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Kontenpfändung
§ 28 JN, § 422 EO, § 41 EuKoPfVO
GZ 3 Ob 40/19g, 20.03.2019
OGH: Nach § 422 Abs 1 EO sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung anzuwenden. Aus § 27 Abs 1 und § 520 Abs 1 ZPO iVm § 422 Abs 1, § 402 Abs 4 und § 78 EO ergibt sich demnach, dass für das Rechtsmittel der Antragstellerin Anwaltspflicht besteht.
Gegenteiliges ist auch nicht aus Art 41 Satz 1 EuKoPfVO abzuleiten. Diese Bestimmung normiert, dass in Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.
In einem Ordinationsverfahren vor dem OGH wurde daher – iZm einem angestrebten Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – eine Anwaltspflicht verneint. Dem lag aber zugrunde, dass der OGH bei der Ordination funktionell als Erstgericht einschreitet, weshalb ein solches Verfahren von Art 41 Satz 1 EuKoPfVO erfasst ist.
Im Sinn des einhelligen Schrifttums wird jedoch das Rechtsmittelverfahren des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nicht durch Art 41 Satz 1 EuKoPfVO geregelt. Aufgrund des Schweigens der Verordnung ist die Anordnung einer Anwaltspflicht durch den nationalen Gesetzgeber zulässig. Eine solche ergibt sich hier aus ganz oben angeführten Normen.
Das Erstgericht wird daher der Antragstellerin den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.