OGH: Leistungsverweigerungsrecht iSd § 1052 ABGB
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 2 ABGB ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern setzt eine Einrede einer der Vertragsparteien voraus
§ 1052 ABGB
GZ 17 Ob 4/19s, 02.05.2019
OGH: Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass der gegen den Kläger erhobene Schadenersatzanspruch am Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB scheitere, findet in der Rsp keine Deckung.
Zum einen ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 2 ABGB nicht von Amts wegen zu beachten, sondern setzt eine Einrede einer der Vertragsparteien voraus. Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er sein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht.
Zum anderen kann sich ein Vertragspartner nur dann auf das Recht zur Leistungsverweigerung berufen, wenn er selbst zur Erfüllung bereit ist (§ 1052 Abs 1 Satz 1 ABGB). Will sich ein Vertragspartner aber vom Vertrag lösen, kann er sich nicht auf § 1052 ABGB berufen. Durch die vorzeitige Vertragsauflösung ist unzweifelhaft dokumentiert, dass der Kläger nicht (mehr) zur Erfüllung bereit ist.