27.05.2019 Verfahrensrecht

OGH: Gerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft gem § 119 IO iZm Leibrentenvertrag

Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Insolvenzmasse; der Anspruch des Schuldners aus dem Leibrentenvertrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft gehört zur Insolvenzmasse, nicht jedoch die Liegenschaft als solche


Schlagworte: Insolvenzverfahren, gerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft, Leibrentenvertrag, Insolvenzmasse, außerbücherliches Eigentum
Gesetze:

 

§ 119 IO, § 2 IO

 

GZ 8 Ob 12/19a, 26.02.2019

 

OGH: Die Bestimmungen des § 119 Abs 1 bis 3 IO regeln die gerichtliche Veräußerung von zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen. Voraussetzung für die kridamäßige Veräußerung ist somit ua die Massezugehörigkeit. Die Insolvenzmasse ist nach § 2 Abs 2 IO das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners.

 

ISd § 431 ABGB wird das Eigentum an Liegenschaften durch die Eintragung des Erwerbsgeschäfts in das Grundbuch (Intabulation) übertragen. Zum Übergang des Eigentums vom bisherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer und damit zum Eigentumserwerb ist also außer dem Erwerbstitel die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde bewirkt ebenso wenig wie die Übergabe der Liegenschaft den Übergang des Eigentums. Dieses bleibt vielmehr bis zur Eintragung des neuen Eigentümers beim bisherigen Eigentümer. Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsprinzip ist kein Platz für „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft iVm einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst.

 

In die Insolvenzmasse fällt dementsprechend der aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen, aber (mangels Verbücherung) noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft.

 

Daraus folgt, dass hier zwar der Anspruch des Schuldners aus dem Leibrentenvertrag auf Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft zur Insolvenzmasse gehört, entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters nicht jedoch die Liegenschaft als solche. Die Liegenschaft ist daher einer kridamäßigen Veräußerung nach § 119 IO nicht zugänglich.