27.05.2019 Zivilrecht

OGH: Auffahrunfall nach Vollbremsung des Geschädigten aufgrund Überholvorgangs des Beklagten

Wird ein Fahrzeuglenker (hier) bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Vollbremsung gezwungen, so ist es keinesfalls außergewöhnlich, dass es aufgrund dieser Abwehrhandlung zu einem Auffahrunfall kommt; selbst ein – ebenfalls nicht untypischer – Aufmerksamkeitsfehler des Auffahrenden würde nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen ändern, der die Vollbremsung schuldhaft erzwungen hat


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Adäquanz, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall, Auffahrunfall, Vollbremsung, Überholvorgang
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1302 ABGB, § 16 StVO

 

GZ 2 Ob 208/18d, 29.04.2019

 

OGH: Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nur nicht für einen atypischen Erfolg. Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht außergewöhnlich ist. Es betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist.

 

Wird ein Fahrzeuglenker (hier) bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Vollbremsung gezwungen, so ist es keinesfalls außergewöhnlich, dass es aufgrund dieser Abwehrhandlung zu einem Auffahrunfall kommt. Selbst ein – ebenfalls nicht untypischer – Aufmerksamkeitsfehler des Auffahrenden würde nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen ändern, der die Vollbremsung schuldhaft erzwungen hat. Sonstige Kausalitätsfragen stellen sich nicht.