OGH: Privathaftpflichtversicherung – Mitversicherung des volljährigen Kindes
Die Voraussetzungen für die Mitversicherung von volljährigen Kindern (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) müssen kumulativ vorliegen; Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr (hier von € 860 pro Monat) sind jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen anzusehen
AHVB 1993, EHVB 1993
GZ 7 Ob 39/19i, 20.03.2019
OGH: Eine Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993 betreffend eine Privathaftpflichtversicherung, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Untergrenze der regelmäßigen Einkünfte gibt, welche der Mitversicherteneigenschaft nicht entgegenstehen, und in welcher Höhe diese anzusiedeln wäre, weil Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr (hier von 860 EUR pro Monat) jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen iSd AHVB 1993 und EHVB 1993 anzusehen sind.