13.05.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellraums (hier: ein im Kellergeschoss gelegenes Gang-WC mit einer Fläche von 2,03 m2)

Die Wohnungseigentumstauglichkeit des Abstellraums zu verneinen stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentumstauglichkeit, Abstellraum, Gang-WC
Gesetze:

 

§ 2 WEG 2002, § 3 WEG 2002

 

GZ 5 Ob 225/18a, 17.01.2019

 

OGH: Die Wohnungseigentumstauglichkeit des Abstellraums III zu verneinen ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Schon im WEG 1975 war anerkannt, dass als selbständiges Wohnungseigentum Räume in Betracht kommen, denen die Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Der Gesetzgeber des WEG 2002 hat diese Definition der Judikatur in das Gesetz (§ 2 Abs 2 WEG 2002) übernommen. Die Frage der Eignung selbständiger Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliches Objekt kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Zur Wohnungseigentumstauglichkeit kleiner Lagerräume hat der Fachsenat bereits mehrfach Stellung genommen. Lagerräume im Ausmaß von 1,30 bis 6,53 m2 – bei denen nach den Planunterlagen nicht gesichert war, dass sie baulich nach allen Seiten abgeschlossen waren – wurden als nicht wohnungseigentumstauglich beurteilt, ebenso ein ca 12 m2 großes Kellerabteil, baulich abgeschlossene Kellerabteile von 3,53 bis 7,43 m2, Magazinräumlichkeiten im Ausmaß von 1,11 bis 6,32 m2, ein 3,36 m2 großer Abstellraum oder als Lager bezeichnete Objekte mit Größen von 4 m2, 4,46 m2 und 3,24 m2. Auch die selbständige wirtschaftliche Bedeutung eines Keller- bzw Lagerraums im Ausmaß von 8,74 m2 wurde vom erkennenden Senat als nicht wohnungseigentumstauglich beurteilt. Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich in diesem Rahmen. Die Entscheidung 5 Ob 196/01m betraf einen Bankomatraum im Ausmaß von 3,06 m2, der als Geschäftsraum zur Abwicklung von Bankgeschäften mittels eines elektronischen Geräts dienen sollte und ist schon deshalb nicht einschlägig.