13.05.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Warnpflicht beim Werk(-lieferungs) vertrag

Akzeptiert der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten, so ist dies regelmäßig keine „Anweisung“ iSd § 1168a Satz 3 ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflicht, Anweisung des Bestellers, Misslingen des Werks, Gewährleistung, Schadenersatz, Mangelfolgeschäden, Rügeobliegenheit
Gesetze:

 

§ 1168a ABGB, §§ 377 f UGB, §§ 922 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 6/19t, 05.03.2019

 

OGH: Nach § 1168a Satz 3 ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt, sofern er den Besteller nicht gewarnt hat. Nicht als „Anweisung“ iSd § 1168a Satz 3 ABGB ist es aber regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung - oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten - akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen. Bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung - bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB - ein. In diesem Fall übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich und - sofern ihn ein Verschulden trifft oder ein solches zu vermuten ist (§ 1298 ABGB) - schadenersatzrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht oder deren Verletzung stellt.

 

Die Klägerin lieferte hier einen ungeeigneten Typ von Hydraulikmotoren. Der Kauf war demnach für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, sodass die §§ 377 f UGB über die Rügeobliegenheit zur Anwendung gelangen. § 377 Abs 2 UGB normiert bei Rügeversäumnis, dass der Käufer bestimmte Rechte verliert. Danach kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen, wenn er die Anzeige des Mangels unterlässt. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind von § 377 Abs 2 UGB hingegen nicht erfasst. Mangelfolgeschäden können also trotz Rügeversäumnis nach den Grundsätzen der Vertragshaftung geltend gemacht werden.