OGH: Zur Frage, welche grundsätzliche Nachfrist für bis an das Fristende des § 20 UWG (sechs Monate) geführte Vergleichsverhandlungen einzuräumen ist
Wie lange der Geschädigte nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen mit der Einbringung der Klage noch zuwarten darf, entzieht sich einer generalisierenden Festlegung mathematisch exakt bestimmter Unter- oder Obergrenzen, weil es insofern auf die Umstände des Einzelfalls ankommt; es entspricht der Rsp des OGH, dass eine ursprünglich kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist ein berücksichtigungswürdiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen sein kann; wenn die Vorinstanzen daher im vorliegenden Fall, in dem der Anspruch der nur sechsmonatigen Frist des § 20 Abs 1 UWG unterfällt, ein Untätigbleiben der Klägerin von zwei Monaten als nicht mehr unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs beurteilt haben, ist dies keine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufgegriffen werden müsste; entscheidend ist nicht die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist
§ 20 UWG
GZ 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
OGH: Vergleichsgespräche führen nach stRsp zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Scheitern die Verhandlungen, muss die Klage unverzüglich, dh binnen angemessener Frist eingebracht werden. Dasselbe gilt im – hier vorliegenden – Fall, dass Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage vor Fristablauf nicht mehr möglich ist.
Wie lange der Geschädigte nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen mit der Einbringung der Klage noch zuwarten darf, entzieht sich einer generalisierenden Festlegung mathematisch exakt bestimmter Unter- oder Obergrenzen, weil es insofern auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Nur eine grobe Fehlbeurteilung könnte folglich die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen. Eine solche zeigt die Klägerin mit der Behauptung, die Nachfrist müsse jedenfalls mehr als zwei Monate betragen, nicht auf. Eine derartige Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus der lediglich obiter auf § 203 BGB verweisenden Entscheidung 3 Ob 223/06z. Zumal das österreichische Recht eine § 203 BGB entsprechende Norm, die eine ausdrückliche Untergrenze von drei Monaten vorsieht, nicht kennt, begründet es auch keine erhebliche Rechtsfrage, dass die deutsche LuRsp diese Grenze auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche beachtet. Zu 3 Ob 205/08f wiederum ging es um die Frage, wann Vergleichsverhandlungen überhaupt vorliegen. Auch daraus ist für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Vielmehr entspricht es der Rsp des OGH, dass eine ursprünglich kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist ein berücksichtigungswürdiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen sein kann. Wenn die Vorinstanzen daher im vorliegenden Fall, in dem der Anspruch der nur sechsmonatigen Frist des § 20 Abs 1 UWG unterfällt, ein Untätigbleiben der Klägerin von zwei Monaten als nicht mehr unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs beurteilt haben, ist dies keine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH aufgegriffen werden müsste.
Entscheidend ist nicht die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. Dass das Berufungsgericht daher erkennbar auch den mit der Vorbereitung der Klage verbundenen Aufwand berücksichtigt hat, entspricht der Rsp. Hingegen finden die Ausführungen der Revisionswerberin zur besonderen Aufwendigkeit des Verfahrens im Akteninhalt keinen Niederschlag. Die auf §§ 1 und 7 UWG (und „jeden sonst erdenklichen“, jedoch nicht ausgeführten Rechtsgrund) gestützte Klage betrifft einen einzigen Vorfall, bei dem ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber einem Kunden der Klägerin herabsetzende Äußerungen über ihr Unternehmen getätigt haben soll. Die Klagsschrift umfasst vier Seiten, von denen wiederum nur drei dem Sach- und Rechtsvortrag gewidmet sind. Der vorbereitende Schriftsatz behandelt ausschließlich das Thema der eingewandten Verjährung. Wenn das Berufungsgericht unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalls davon ausging, die Einbringung dieser Klage zwei Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlung sei keine unverzügliche Geltendmachung und überschreite die angemessene Frist zur Vorbereitung, bedarf dies keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.