OGH: Zur Frage, inwieweit ein Erbe und Rechtsnachfolger anstelle des Verstorbenen zur Unterfertigung eines Nachtrags zur Berichtigung einer ursprünglich nicht vollständig und daher nicht verbücherungsfähig ausgestellten Urkunde legitimiert ist
Der bloße Abschluss eines Schenkungsvertrags zwischen der Verstorbenen und F***** verschaffte diesem noch nicht die Stellung eines außerbücherlichen Eigentümers, sondern lediglich einen Titel auf Erwerb des dinglichen Rechts; die Alleinerbin der grundbücherlichen Eigentümerin wäre zwar berechtigt, anstelle der Erblasserin die zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Urkunden zu errichten, auf deren Grundlage unmittelbar der nächste Erwerber eingetragen werden könnte; allerdings müsste für das Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren unzweifelhaft klargestellt sein, dass die Erbin zur Verfügung über die Liegenschaft tatsächlich berechtigt war, zumal der Einantwortungsbeschluss entgegen § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG die hier zu beurteilende Liegenschaft gerade nicht nannte; dass das Rekursgericht aufgrund dieses – den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt insoweit nicht aufweisenden – Einantwortungsbeschlusses iSd § 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG Zweifel daran hegte, dass die Erbin tatsächlich verfügungsberechtigt im Hinblick auf diese Liegenschaft war, ist vertretbar und keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung; die Befugnis der Erbin wird dem Grundbuchsgericht durch eine entsprechend berichtigte rechtskräftige Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses oder eine Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts nachzuweisen sein; da der Erbe das Eigentum an Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung erwirbt und § 160 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Einverleibung selbst bei bereits außerbücherlich eingetretenem Erwerb die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt, wird es für den Fall eines durch Einantwortung erfolgten Eigentumserwerbs der Erbin auch einer diesbezüglichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfen
§ 94 GBG, § 22 GBG, § 21 GBG, § 431 ABGB, § 425 ABGB, § 178 AußStrG, § 380 ABGB
GZ 5 Ob 234/18z, 17.01.2019
OGH: Nach gesicherter Rsp hat das Gesetz – hier in Ansehung des Schenkungsvertrags zwischen der Verstorbenen und ihrem Stiefsohn nicht vorliegende – Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereichs kein Platz für sog außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums. Im Fall der Übertragung des Besitzes an den Erwerber gewährt der Vertrag, solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, lediglich einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst. Es mag daher sein, dass der Stiefsohn der Verstorbenen aufgrund des hier behaupteten Willens der Vertragsparteien des Schenkungsvertrags aus 2001 auch für die Liegenschaft EZ ***** über einen Erwerbstitel verfügte, er wurde aber niemals deren „außerbücherlicher Eigentümer“.
Die Vorinstanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass bei der Sprungeintragung nach § 22 GBG jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen muss. Der Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Geschlossen ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der „Vormänner“ des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder die Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall überflüssiger Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre, für jeden Zwischenerwerb müssen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden.
Zu der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage hat nicht nur die Lehre, sondern auch der Fachsenat bereits Stellung genommen. Die Entscheidung 5 Ob 1057/93, die einen ähnlichen Sachverhalt, nämlich einen Nachtrag zu einem Übergabsvertrag nach Tod des Übergebers betraf, sprach aus, dass im Fall, dass im seinerzeitigen Vertrag auch eine dort nicht genannte Liegenschaft mitumfasst hätte sein sollen, die Erben nach dem seinerzeitigen Übergeber, dem im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser verpflichtet sind, nunmehr statt des Erblassers die zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Urkunden zu errichten. Diese Urkunde bildet daher einen tauglichen Rechtsgrund. Allerdings muss für das Grundbuchsverfahren – als reines Urkundenverfahren – klargestellt sein, dass die Erben, die an der Errichtung des Nachtragsvertrags mitwirkten, zu der darin vorgenommenen Verfügung über die Liegenschaft auch tatsächlich berechtigt waren, was dem Grundbuchsgericht durch eine vom Verlassenschaftsgericht auszustellende Urkunde nachgewiesen werden muss, sofern sich dies nicht aus einer in der Einantwortungsurkunde enthaltenen – nach damaliger Rechtslage (§ 177 AußStrG aF) nicht vorgeschriebenen, aber doch zulässigen – Verbücherungsklausel ergibt. Erst dadurch wird dem Grundbuchsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die durch die Einantwortungsurkunde als solche ausgewiesenen Erben zur Verfügung über die Liegenschaft berechtigt sind. Nur in diesem Fall kann die Erwerberin unmittelbar nach dem Erblasser in das Grundbuch eingetragen werden.
Seit Inkrafttreten des AußStrG 2005 ist ausdrücklich gesetzlich angeordnet (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG), dass der Beschluss über die Einantwortung ua jeden Grundbuchskörper zu enthalten hat, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird, wobei anzugeben ist, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Der Fachsenat sprach dazu bereits aus, dass dann, wenn aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervorgeht, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, das Begehren auf Einverleibung in dieser Urkunde keine Deckung findet, sodass ein solcher Einantwortungsbeschluss zur Bewilligung nicht geeignet ist. Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile des Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in diesen aufzunehmen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf Basis des Grundbuchstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen dieser Rsp. Der bloße Abschluss eines Schenkungsvertrags zwischen der Verstorbenen und F***** verschaffte diesem noch nicht die Stellung eines außerbücherlichen Eigentümers, sondern lediglich einen Titel auf Erwerb des dinglichen Rechts. Die Alleinerbin der grundbücherlichen Eigentümerin wäre iSd Entscheidung 5 Ob 1057/93 zwar berechtigt, anstelle der Erblasserin die zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Urkunden zu errichten, auf deren Grundlage unmittelbar der nächste Erwerber eingetragen werden könnte. Allerdings müsste für das Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren unzweifelhaft klargestellt sein, dass die Erbin zur Verfügung über die Liegenschaft tatsächlich berechtigt war, zumal der Einantwortungsbeschluss entgegen § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG die hier zu beurteilende Liegenschaft gerade nicht nannte. Dass das Rekursgericht aufgrund dieses – den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt insoweit nicht aufweisenden – Einantwortungsbeschlusses iSd § 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG Zweifel daran hegte, dass die Erbin tatsächlich verfügungsberechtigt im Hinblick auf diese Liegenschaft war, ist vertretbar und keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Befugnis der Erbin wird dem Grundbuchsgericht durch eine entsprechend berichtigte rechtskräftige Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses oder eine Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts nachzuweisen sein.
Da der Erbe das Eigentum an Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung erwirbt und § 160 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Einverleibung selbst bei bereits außerbücherlich eingetretenem Erwerb die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt, wird es nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung der Vorinstanzen für den Fall eines durch Einantwortung erfolgten Eigentumserwerbs der Erbin auch einer diesbezüglichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfen.