29.04.2019 Zivilrecht

OGH: Zur Einklagung gepfändeter und überwiesener Forderungen

Die Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Einklagung der gepfändeten Forderung durch den Verpflichteten betrifft die Aktivlegitimation und muss bereits bei Klagseinbringung vorliegen, um die Verjährung zu unterbrechen


Schlagworte: Forderungsexekution, Pfändung, Überweisung zu Einziehung, Einklagung durch den Verpflichteten, Zustimmung des Überweisungsgläubigers, Unterbrechung, Verjährung
Gesetze:

 

§ 284 EO, § 303 EO, § 308 EO, § 1394 ABGB, § 1497 ABGB

 

GZ 7 Ob 102/18b, 20.03.2019

 

OGH: Gem § 294 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung dergestalt, dass das Exekutionsgericht dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu zahlen. Zugleich wird dem Verpflichteten jede Verfügung über seine Forderung, insbesondere ihre Einziehung untersagt. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung als Exekutionsobjekt, auch wenn die betriebene Forderung geringer ist. Es gilt der Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung.

 

Die regelmäßig gleichzeitig (§ 303 Abs 2 EO) durchzuführende Überweisung einer gepfändeten Geldforderung, die als solche teilbar ist, erfolgt demgegenüber immer nur bis zur Höhe des vollstreckbaren Anspruchs. Der Übergang bewirkt gem § 308 EO, dass nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung zur Einziehung die Klagslegitimation. Soweit die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nur bis zur geringeren Höhe seines betriebenen Anspruchs überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls umfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch nur auf Gerichtserlag klagen. Auch im Umfang der überwiesenen Forderung bleibt der Verpflichtete aber mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruchs befugt. Für das Vorliegen der Zustimmung ist der Verpflichtete im Prozess beweispflichtig.

 

Erwirbt der Kläger die Forderung erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession, so wirkt die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurück, weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde. Die Unterbrechungswirkung der Klage hängt damit von der Aktivlegitimation ab. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, weil dem Verpflichteten die Forderung ohne Zustimmung nicht zur Einziehung zusteht. Dieser Mangel kann nicht wie das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung oder der vorläufigen Zulassung zur Vornahme dringlicher Prozesshandlungen nach § 38 ZPO durch Nachbringen des entsprechenden Nachweises geheilt werden. Es geht hier um die Sachlegitimation und nicht um Prozessvoraussetzungen.