OGH: Besonderer Rückgriff nach § 933b ABGB
Die Ansicht, § 933b ABGB räume dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, einen alle seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch gegenüber seinem Vormann ein, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen; vielmehr wahrt § 933b ABGB nur (unter bestimmten Voraussetzungen) den eigenen Gewährleistungsanspruch des Unternehmers gegen seinen Vormann trotz Fristablaufs, auch wenn in diesem Zusammenhang von einem „Regressanspruch“ die Rede ist; es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB
§ 933b ABGB
GZ 3 Ob 243/18h, 20.03.2019
OGH: Gem § 933b Abs 1 ABGB kann ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern, wobei der Anspruch mit der Höhe des eigenen Aufwands beschränkt ist. Mit diesem Gesetzeswortlaut ist die von der Klägerin offenbar vertretene Ansicht, § 933b ABGB räume dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, einen alle seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch gegenüber seinem Vormann ein, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr wahrt § 933b ABGB nur (unter bestimmten Voraussetzungen) den eigenen Gewährleistungsanspruch des Unternehmers gegen seinen Vormann trotz Fristablaufs, auch wenn in diesem Zusammenhang von einem „Regressanspruch“ die Rede ist. Es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.
Da die Klägerin mit dem Bauherrn einen Werkvertrag abgeschlossen hat, konnte dieser von ihr berechtigt die Verbesserung durch Austausch der untauglichen Ziegel fordern; sein Gewährleistungsanspruch betraf demzufolge sowohl das Material als auch – zwangsläufig – dessen Verwendung (Verlegung am Dach). Der Vorprozess ergab, dass – infolge der Ausübung der Lösungsbefugnis durch die Klägerin – diese dem Bauherrn den gesamten von diesem bereits bezahlten Werklohn samt Zinsen zurückzahlen musste.
Ein Gewährleistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten kann sich demgegenüber von vornherein nur auf die gelieferten Ziegel an sich beziehen und ist deshalb jedenfalls mit dem von ihr geleisteten Kaufpreis der Ziegel (4.534,79 EUR) limitiert. Der darüber hinausgehende Aufwand der Klägerin (jener Teil des von ihr zurückgezahlten Werklohns, der auf die Verlegung der Ziegel entfiel; der im Werklohn wohl auch enthaltene Aufschlag auf den Einkaufspreis der Ziegel; Kosten des Vorprozesses) könnte nur einen Mangelfolgeschaden darstellen.