23.04.2019 Zivilrecht

OGH: § 9 MRG – zur Duldungspflicht des Vermieters (iZm Einbau einer Außenklimaanlage)

Die Wohnung entspricht va aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung; objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit ergibt sich eindeutig, dass es dabei nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters ankommt; bei der Beurteilung dieser Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG können daher – anders als bei der des wichtigen Interesses – die mit ihrer Erkrankung verbundenen besonderen persönlichen Bedürfnisse der Antragstellerin nicht Berücksichtigung finden; die von der Antragstellerin behauptete, angeblich durch Verkaufszahlen zu belegende „Zunahme“ derartiger Klimageräte allein reicht für die Annahme der Verkehrsüblichkeit der im konkreten Einzelfall beabsichtigten Änderung nicht aus; auf eine solche generalisierende Betrachtung einer vom konkreten Standort abstrahierten Baupraxis kommt es gerade nicht an


Schlagworte: Mietrecht, Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes, Außenklimaanlage, Verkehrsüblichkeit, Duldungspflicht des Vermieters, wichtiges Interesse
Gesetze:

 

§ 9 MRG

 

GZ 5 Ob 245/18t, 20.02.2019

 

Die Antragstellerin stellte den – auf § 9 MRG gestützten – Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung und Installation eines Klimageräts auf der Loggia ihrer Wohnung.

 

OGH: Voraussetzung für die Genehmigung einer solchen vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist ua, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter. (Nur) bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass die Errichtung einer Außenklimaanlage nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen zählt, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.

 

Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gem § 9 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

 

Die Auffassung des Rekursgerichts, die von der Antragstellerin vorgenommene Installation einer Außenklimaanlage sei iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG nicht als verkehrsüblich anzusehen, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

 

Zur Voraussetzung der „Übung des Verkehrs“ liegt umfangreiche Rsp des OGH vor. Danach ist auf objektive Umstände abzustellen. Diese objektiven Umstände sind vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann also immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es also nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist.

 

Das Rekursgericht hat diese Grundsätze der Rsp des OGH zutreffend dargestellt und den dadurch vorgegebenen Rahmen in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht überschritten. Die Wohnung entspricht va aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit ergibt sich eindeutig, dass es dabei nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters ankommt. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG können daher – anders als bei der des wichtigen Interesses – die mit ihrer Erkrankung verbundenen besonderen persönlichen Bedürfnisse der Antragstellerin nicht Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die nach der Auffassung der Antragstellerin aus ihrem Mietvertrag abzuleitenden Gebrauchsansprüche. Die von der Antragstellerin behauptete, angeblich durch Verkaufszahlen zu belegende „Zunahme“ derartiger Klimageräte allein reicht für die Annahme der Verkehrsüblichkeit der im konkreten Einzelfall beabsichtigten Änderung nicht aus. Auf eine solche generalisierende Betrachtung einer vom konkreten Standort abstrahierten Baupraxis kommt es gerade nicht an.