VwGH: Zur Begründungspflicht des VwG
Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen; beruht die Beweiswürdigung des VwG hingegen nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor
§ 17 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 45 AVG
GZ Ra 2018/12/0023, 28.02.2019
VwGH: Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Beruht die Beweiswürdigung des VwG hingegen nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor. Dass dem VwG ein derart gravierender Fehler unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht darzutun. Es erschließt sich aufgrund der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal, welches konkrete sachverhaltsbezogene Vorbringen des Revisionswerbers den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt worden ist.