15.04.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für vorprozessuale Kosten

Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen


Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtsweges, vorprozessuale Kosten, mehrere Ansprüche, teilweise Erledigung, Zuordnung, Abgrenzbarkeit
Gesetze:

 

§ 1 JN, § 41 ZPO

 

GZ 2 Ob 92/18w, 29.01.2019

 

OGH: Anwaltliche Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sind grundsätzlich akzessorisch zum Hauptanspruch und können nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden. Für eine selbständige Geltendmachung ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist allerdings dann zulässig, wenn der Hauptanspruch durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erloschen oder darüber ein Vergleich geschlossen worden ist.

 

Sind von mehreren Ansprüchen nur einzelne, aber nicht alle vorprozessual erledigt, so ist zu unterscheiden:

 

Sind die vorprozessualen Kosten „abgrenzbar“, so ist der Rechtsweg für solche Kostenbegehren zulässig, die ausschließlich Kosten betreffen, die für eine erledigte Teilforderung angefallen sind. Die Akzessorietät des Kostenrechts ist nämlich darin begründet, dass die Kostenforderung nach dem in der ZPO angeordneten Erfolgsprinzip dem prozessualen Schicksal der Hauptforderung folgen soll. Diese Argumentation greift aber nicht mehr, wenn sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung bezieht, der nicht eingeklagt worden ist und auch nicht mehr eingeklagt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die erledigte Teilforderung mit einer anderen, noch anhängigen Teilforderung zusammenzurechnen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Ausgang eines Prozesses über einen anderen Forderungsteil über die Berechtigung dieses Kostenbegehrens entscheiden soll.

 

Anders ist die Lage dann, wenn zwar von mehreren Ansprüchen einzelne zur Gänze erledigt sind, sich die vorprozessualen anwaltlichen Leistungen aber jeweils auf die Rechtsverfolgung nicht nur der bereits erledigten Ansprüche, sondern auch der noch nicht erledigten Ansprüche beziehen und somit nicht „abgrenzbar“ sind: Wenn solchermaßen die vorprozessualen Kosten nicht klar abgrenzbar sind, sind sie im Interesse einer einfachen Handhabung weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. Dies gilt auch deshalb, weil die gegenteilige Auffassung (etwa die aliquote Splittung jeder einzelnen vorprozessualen Leistung im Verhältnis der Streitwerte der erledigten und der nicht erledigten Ansprüche) zu einem äußerst schwierig zu handhabenden, fehleranfälligen Ergebnis führen würde.