OGH: Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten gem § 10 UWG – zum Verkaufswettbewerb eines Pauschalreiseveranstalters
Allein aus einem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung nicht ableiten, weil mit dem Bemühen um möglichst hohe Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen
§ 10 UWG, § 5 HVertrG
GZ 4 Ob 252/18i, 29.01.2019
OGH: § 10 UWG (Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten) will das Bestechungsunwesen, somit jenes unlautere Verhalten im Wettbewerb, treffen, das Bedienstete oder Beauftragte eines anderen Unternehmens durch Versprechung oder Gewährung von Geschenken oder anderen Vorteilen für eine bevorzugte Behandlung zu gewinnen sucht. Es soll dabei nicht der Geschäftsherr des Begünstigten, sondern der Mitbewerber des Begünstigenden und der Kunden geschützt werden, sodass der Begünstigte nicht dazu verleitet wird, die Kunden nicht mehr objektiv und sachbezogen zu beraten, weil er sich dabei aus Gründen, welche die Kunden nicht erwartet, von eigennützigen Erwartungen leiten lässt. Der Kunde rechnet nicht damit, dass der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebots bei der Kundenberatung ist daher unlauter iSd § 10 UWG. Die Zuwendung muss dabei nicht nur bestimmt, sondern auch geeignet sein, den Begünstigten zu beeinflussen. Diese Eignung ist zu verneinen bei Zuwendungen, die nach der in den beteiligten Kreisen vorherrschenden Anschauung das Ausmaß üblicher Geschenke nicht überschreiten (zB Trinkgelder). Es ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Bestechende nicht an den umworbenen Unternehmer selbst durch ein günstiges Angebot, also mit Mitteln des Leistungswettbewerbs, wendet, um diesen dazu zu bewegen, dass er sich für seine Waren entscheidet und eine bessere Verkäuflichkeit bewirkt, sondern eine Bevorzugung dadurch erreichen will, dass er durch den Appell an das persönliche Erwerbsstreben fremde Angestellte für sich zu gewinnen sucht. Allein aus einem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung aber noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens um möglichst hohe Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.
Wird ein Reisebüro von einem Reiseveranstalter mit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen ständig betraut, übt es eine dem Handelsvertreter entsprechende Tätigkeit aus. Mit seinem Verkaufswettbewerb spricht der Reiseveranstalter hier nicht beliebige Dritte an, sondern nur seine Vertragspartner und deren Erfüllungsgehilfen, die auch ohne Verkaufswettbewerb dazu verpflichtet sind, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Reisen des Veranstalters bestmöglichst zu bemühen. Diesen Personen kann damit nicht ohne weiters unterstellt werden, dass sie bei ihrer Vermittlungstätigkeit statt der Anwendung von sachlichen Kriterien bei der Beratung allein wegen einer in Aussicht gestellten Gewinnchance dazu übergehen, den Reiseveranstalter unlauter zu bevorzugen und die Kunden unsachlich (irreführend, falsch, selektiv etc) zu beraten. Kunden eines Reisebüros rechnen überdies damit, dass dieses für den Abschluss eines vermittelten Reisevertrags mit einem Reiseveranstalter von diesem entsprechend bezahlt wird.