VwGH: Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belBeh iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG
Es trifft nach der Rsp des VwGH zu § 28 VwGVG zu, dass dort ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist
§ 28 VwGVG, § 37 AVG
GZ Ra 2018/07/0486, 31.01.2019
VwGH: Es trifft nach der Rsp des VwGH zu § 28 VwGVG zu, dass dort ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom VwG erzielte Ergebnis als vertretbar erweist. Ob das VwG die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rsp des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.