07.04.2019 Verfahrensrecht

VwGH: Fehlende Amtssignatur bei zugestellter Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG

Wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte, hat diese Erledigung keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt (vgl § 18 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war


Schlagworte: Fehlende Amtssignatur bei zugestellter Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG, Revision
Gesetze:

 

§ 18 AVG, § 17 VwGVG, § 26 VwGG, § 34 VwGG

 

GZ Ra 2016/06/0132, 12.02.2019

 

VwGH: Am 2. September 2016 wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der erstangefochtenen Erledigung des LVwG vom 31. August 2016 zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte. Dass es im Zeitraum vom 16. August 2016 bis 29. September 2016 auf Grund technischer Probleme zur Zustellung derart fehlerhafter Entscheidungen kam, wird vom LVwG nicht in Abrede gestellt.

 

Die erstangefochtene Erledigung hat daher keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt (vgl § 18 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.