OGH: Vorschriftswidrigkeit iZm Suchtgiftmanipulationen
In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen
§ 27 SMG, § 28 SMG, § 28a SMG
GZ 12 Os 128/18t, 06.12.2018
OGH: Soweit die Mängelrüge die Urteilsannahme kritisiert, wonach der Bf in Bezug auf die ihm angelasteten Suchtgiftmanipulationen vorschriftswidrig handelte und sich auch sein Vorsatz darauf bezog, ist ihr vorauszuschicken, dass Manipulationen mit Suchtgift nur ausnahmsweise zulässig sind (§§ 5 ff SMG) und sich daher in Bezug auf das Tatbildmerkmal der „Vorschriftswidrigkeit“ im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen ergeben. Vor diesem Hintergrund stellen die Erwägungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte „weitgehend geständig“ war und die Tathandlungen im Rahmen von Verkaufsaktivitäten in eigens dafür gegründeten Webshops im Darknet stattfanden, ohne weiteres eine ausreichende Fundierung für die in Rede stehende Konstatierung dar. Die bezughabende innere Tatseite hat das Schöffengericht wiederum aus dem objektiven Geschehen geschlossen, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden ist.