01.04.2019 Zivilrecht

OGH: § 1319 ABGB (hier: Sturz aufgrund einer defekten Schachtabdeckung auf Golfplatz)

Hier steht fest, dass der zum Unfall führende Defekt der Schachtabdeckung mit freiem Auge nicht sichtbar war, sodass die Verneinung der Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellt; auch bei häufigeren (bloßen) Sichtkontrollen wäre der Defekt sohin nicht aufgefallen; ständige (auch wöchentliche) – über eine bloße Sichtkontrolle hinausgehende – Überprüfungen sämtlicher auf dem Golfplatz befindlichen Schachtabdeckungen (insgesamt 26 größere und 180 kleinere) waren nicht zu fordern


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauwerkehaftung, defekte Schachtabdeckung, Golfplatz
Gesetze:

 

§ 1319 ABGB

 

GZ 1 Ob 11/19b, 23.01.2019

 

OGH: Die Vorinstanzen prüften zu Recht eine Anwendung des § 1319 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0029932 [T9] zu einer mangelhaften Schachtabdeckung; [T14] [„eingebrochener“ Kanaldeckel]; [T40] ua). Vom Eigentümer können nach dieser Bestimmung allerdings nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sind, wobei die Verletzung der gebotenen Sorgfalt eine Erkennbarkeit bzw Voraussehbarkeit der Gefahr voraussetzt. Die Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen bestimmt sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

 

Hier steht fest, dass der zum Unfall führende Defekt der Schachtabdeckung mit freiem Auge nicht sichtbar war, sodass die Verneinung der Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellt. Auch bei häufigeren (bloßen) Sichtkontrollen wäre der Defekt sohin nicht aufgefallen. Ständige (auch wöchentliche) – über eine bloße Sichtkontrolle hinausgehende – Überprüfungen sämtlicher auf dem Golfplatz befindlichen Schachtabdeckungen (insgesamt 26 größere und 180 kleinere) waren nicht zu fordern. Dass die „Schächte“ (gemeint wohl: die Abdeckungen) ständig mit Maschinen befahren worden seien (woraus der Kläger die Vorhersehbarkeit eines – hier zum Defekt führenden – Wasserrohrbruchs ableitet), ist eine unzulässige Neuerung. Auch in der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 51/69 stellte der OGH auf die äußerliche Erkennbarkeit der Gefahr ab.