31.03.2019 Fremdenrecht

VwGH: § 39 FPG – Festnahme und Anhaltung

Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist


Schlagworte: Festnahme und Anhaltung, Höchstdauer
Gesetze:

 

§ 39 FPG

 

GZ Ra 2018/21/0119, 24.01.2019

 

VwGH: Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist.