31.03.2019 Fremdenrecht
VwGH: § 39 FPG – Festnahme und Anhaltung
Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist
Schlagworte: Festnahme und Anhaltung, Höchstdauer
Gesetze:
§ 39 FPG
GZ Ra 2018/21/0119, 24.01.2019
VwGH: Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist.