25.03.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zur Schenkung auf den Todesfall bei der Überlassung an Zahlungs statt

Bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nach §§ 154 f AußStrG haben Ansprüche eines Geschenknehmers aus der Verletzung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall unberücksichtigt zu bleiben


Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Nachlass, Überschuldung, Überlassung an Zahlungs statt, iure-crediti-Einantwortung, Legat, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall
Gesetze:

 

§ 956 ABGB, §§ 154 f AußStrG, § 58 IO

 

GZ 2 Ob 75/18w, 17.12.2018

 

OGH: Nach stRsp ist die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern wie ein Vermächtnis (Legat) zu behandeln. Wie die Legatare unterliegen auch solche Geschenknehmer einer Kürzung nach § 692 ABGB. Eine Reduktion, gegebenenfalls auf Null, tritt daher ein, wenn und insoweit die Nachlassaktiven nach Abzug der Nachlasspassiven und anderer pflichtmäßiger Auslagen nicht ausreichen, um den Anspruch aus einer Schenkung auf den Todesfall zu begleichen.

 

Um den Geschenknehmer nicht besser zu stellen, als er bei vertragstreuem Verhalten des Erblassers stünde, ist auch der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall - jedenfalls im Verhältnis zu den übrigen Verlassenschaftsgläubigern - wie ein Legat zu behandeln. Auch ein solcher Schadenersatzanspruch ist daher, wie der Anspruch aus diesem Vertrag selbst, den übrigen Verlassenschaftsgläubigern gegenüber nachrangig. Ist der Nachlass aufgrund der Forderungen der übrigen Nachlassgläubiger überschuldet, erhält der Geschenknehmer aus der Verlassenschaft nichts.

 

Im Verfahren nach §§ 154 f AußStrG sind nach stRsp die in der Insolvenz geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Insolvenzforderungen sinngemäß anzuwenden. Gem § 58 Z 3 IO können Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Das betrifft auch Forderungen aus einer Schenkung auf den Todesfall. Solche, von einer Konkursteilnahme ausgeschlossene Forderungen sind weder bei der Überschuldungsprüfung noch bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen. Auch die Überschuldung nach § 154 AußStrG ist iSd § 67 IO zu verstehen. Bei deren Prüfung bleibt daher die vom Geschenknehmer aus der Verletzung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall geltend gemachte Forderung unberücksichtigt.