24.03.2019 Verfahrensrecht

VwGH: Parteiengehör iZm Verfahren vor dem VwG

Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung; dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs 3 AVG auch von diesen gem § 17 VwGVG zu beachten ist


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Parteiengehör
Gesetze:

 

§ 45 AVG, § 17 VwGVG

 

GZ Ra 2018/14/0344, 31.01.2019

 

VwGH: Wenn in der Revision geltend gemacht wird, das BVwG habe dem Revisionswerber kein Parteiengehör zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingeräumt, blendet er gänzlich aus, dass er im Verfahren vor dem VwG mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zu dem aktualisierten und ihm vom VwG übermittelten Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung genommen hat. Zudem hat das BVwG (am 2. August 2018) eine Verhandlung durchgeführt (bei der sowohl der Revisionswerber als auch sein Vertreter anwesend waren). In deren Rahmen hatte der Revisionswerber ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist aber auch in der Rsp klargestellt, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs 3 AVG auch von diesen gem § 17 VwGVG zu beachten ist.