VwGH: Devolutionsantrag – zum Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG
Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen; diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG
§ 73 AVG
GZ Ra 2018/06/0258, 30.01.2019
VwGH: Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus dem vom VwG festgestellten Sachverhalt, welchem in der Zulässigkeitsbegründung insoweit nicht entgegengetreten wird, keine Hinweise auf eine nach Abfertigung des Ersuchens um Stellungnahme an die Landesstraßenverwaltung erfolgte Kontaktaufnahme bzw auf Gespräche der Baubehörde mit der Raumordnungsabteilung des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft. Es kann dem VwG somit nicht entgegengetreten werden, wenn es derartige Kontaktaufnahmen in seine Abwägung nicht miteinbezogen hat.