OGH: Rechtsmittel des Rechtsbeistandes nach § 119 AußStrG
Dem Rechtsbeistand stehen nicht von der betroffenen Person losgelöste Verfahrensrechte zur Durchsetzung eigener Interessen zu
§ 119 AußStrG
GZ 9 Ob 89/18f, 17.12.2018
Die einstweilige Erwachsenenschutzvertreterin, die zugleich zum Rechtsbeistand im Verfahren bestellt wurde, erstattete im eigenen Namen eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie sich den „Ausführungen im Revisionsrekurs anschloss“.
OGH: In den Erläuterungen heißt es zu § 119 AußStrG: „Der Rechtsbeistand soll – anders als im geltenden Recht – nicht eigens als Adressat von Verfahrensrechten angeführt sein, weil er – wie andere Verfahrensvertreter auch – seine Rechte von den Rechten der betroffenen Partei ableitet. Als Stellvertreter im Verfahren kann er im Namen und im Interesse der Partei und an deren Stelle Verfahrenshandlungen vornehmen. (…) Dem Rechtsbeistand stehen nicht von der betroffenen Person losgelöste Verfahrensrechte zur Durchsetzung eigener Interessen zu.“
Mag ***** erstattete ihre Revisionsrekursbeantwortung aber im eigenen Namen und in Beantwortung des Rechtsmittels der Betroffenen. Sie wird damit nicht in Vertretung und im Interesse der Betroffenen tätig. Damit war die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen.