19.03.2019 Zivilrecht

OGH: Vollzugsfehler iZm Grundbuchsgesuch

Wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war, liegt ein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Vollzugsfehler, Bewilligungsbeschluss, Berichtigung, Rangordnung
Gesetze:

 

§ 103 GBG, § 29 GBG

 

GZ 5 Ob 87/18g, 03.10.2018

 

OGH: Das Erstgericht hat das Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt und damit auch die vom Antragsteller vorgenommene Reihung der von ihm geforderten Eintragungen (Vorrang der Dienstbarkeit gegenüber dem Pfandrecht) übernommen. Die Rechtsposition der aus der Dienstbarkeit berechtigten Einschreiterin wird dadurch nicht beeinträchtigt.

 

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beim Vollzug dieses Beschlusses das Pfandrecht unter C-LNR 1a (im Rang 2432/2017) und die erwähnte Dienstbarkeit unter C-LNR 2a (im Rang 2622/2011) eingetragen wurde. Diese Vorgangsweise war weder im Eintragungsgesuch beantragt noch durch den antragsgemäßen Bewilligungsbeschluss gedeckt. Dieser Vollzugsfehler bedeutet keine Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbeschlusses und kann daher nicht im Rechtsmittelverfahren gegen diesen geltend gemacht werden. Wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war, liegt vielmehr ein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor.

 

Dem Rekursgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass sich der Rang einer bücherlichen Eintragung ohnedies nicht nach den laufenden Nummern im Hauptbuch (vgl §§ 571, 572 Geo), sondern ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Grundbuchseingabe beim Grundbuchsgericht, dokumentiert durch die entsprechenden Tagebuchzahlen ergibt (§ 29 Abs 1 GBG). Entspricht die sich aus den im Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen ergebende rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen nicht der Reihenfolge der Eintragungen, dann mag daher der Grundbuchsstand auch tatsächlich unklar oder gar irreführend sein. Beruht dies aber – wie hier – auf einem Vollzugs- und nicht auf einem Bewilligungsfehler, kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschlusses nicht korrigiert werden.