OGH: §§ 29, 103 GBG – mehrere gleichzeitig eingebrachte Gesuche
Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen unzweifelhaft zum Ausdruck kommen; die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte ist dabei idR (nur) iVm entsprechenden Zusätzen, wie etwa die Wortfolge „im Rang danach“, ausreichend
§ 29 GBG, § 103 GBG
GZ 5 Ob 87/18g, 03.10.2018
OGH: Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§§ 29 Abs 2, 103 GBG). Enthält ein Gesuch mehrere Anträge, gilt Entsprechendes.
Bei mehreren gleichzeitig eingebrachten Gesuchen ist von der vorgesehenen Gleichrangigkeit der Eintragungen abzugehen, wenn der (einzige) Antragsteller bestimmt, dass die von ihm gleichzeitig eingebrachten Gesuche in verschiedener Rangfolge einzutragen sind oder unter mehreren Antragstellern ein diesbezüglicher Konsens herrscht. Auch mehrere Anträge eines einzigen Gesuchs können gereiht werden. Es ist also nicht notwendig, die unterschiedliche Rangordnung umständlich durch kurz aufeinanderfolgendes Überreichen von Grundbuchsgesuchen zu erwirken.
Die Bestimmung einer gewünschten Rangordnung muss in den Grundbuchsgesuchen jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte ist dabei idR (nur) iVm entsprechenden Zusätzen, wie etwa die Wortfolge „im Rang danach“, ausreichend.
Vor diesem Hintergrund ist die einzelfallbezogene Beurteilung des Rekursgerichts, der Antragsteller habe in seinem Antrag durch die ausdrücklich begehrte Zuschreibung „unter Mitübertragung“ der Dienstbarkeit im Rang 2622/2011 und die laufende Nummerierung der einzuverleibenden Rechte die gewünschte (und im Hinblick auf das Wesen und die Voraussetzungen für eine Abschreibung ohne Zustimmung der Buchberechtigten va auch gebotene) Rangordnung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, nicht zu beanstanden.