VwGH: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen – zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems
Betriebliche Kontrollsysteme, die sich idR nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG
ASchG, § 5 VStG, § 9 VStG
GZ Ra 2018/02/0305, 31.01.2019
VwGH: Zum behaupteten Fehlen von hg Rsp ist die Revisionswerberin darauf zu hinzuweisen, dass nach der hg Rsp betriebliche Kontrollsysteme, die sich idR nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG unterliegen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Das VwG hat den vorliegenden Fall anhand der bereits bestehenden und umfassenden hg Rsp zu Kontrollsystemen beurteilt. Der Revisionswerberin gelingt es demgegenüber nicht, aufzuzeigen, dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.