OGH: Zur Urteilsveröffentlichung im UrhG
Ein Veröffentlichungsbegehren ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung zusätzlich der konkrete Zusammenhang zu einem rechtswidrigen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte ergibt und durch die Veröffentlichung auch über den erweckten falschen Eindruck oder den entstandenen Nachteil aufgeklärt wird, der dadurch beseitigt wird
§ 15 UrhG, § 18a UrhG, §§ 81 ff UrhG
GZ 4 Ob 196/18d, 29.01.2019
OGH: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses (bzw Verwertung eines Lichtbilds) besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung zusätzlich zur Veröffentlichung (Verwertung) eines Lichtbilds der konkrete Zusammenhang zu einem rechtswidrigen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte (Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte) ergibt und durch die Veröffentlichung auch über den erweckten falschen Eindruck oder den entstandenen Nachteil aufgeklärt wird, der dadurch beseitigt wird.
Das zu veröffentlichende Unterlassungsbegehren des Klägers richtet sich hier gegen die Verwertung seiner Lichtbilder ohne vorherige Gestattung durch ihn, insbesondere durch konkret beschriebene Verwertungshandlungen im Rahmen der Werbung der Beklagten. Mit dem Hinweis auf „seine“ Lichtbilder wird ausreichend deutlich auf einen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers als Lichtbildhersteller Bezug genommen. Mit der Wendung „ohne vorherige Gestattung“ wird über den falschen Eindruck aufgeklärt, der sich auf den Umstand bezieht, die Beklagte habe die Zustimmung des Klägers als Lichtbildhersteller zu den von ihr vorgenommenen Verwertungshandlungen eingeholt.
Das Unterlassungsbegehren enthält somit alle geforderten Elemente für das Veröffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Klägers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung). Auf diese Elemente hat der Kläger auch in seinem Vorbringen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat das Veröffentlichungsbegehren zum stattgebenden Teil des Unterlassungsbegehrens daher zu Unrecht abgewiesen.
Zufolge Aufhebung der Entscheidung über einen Teil des Unterlassungsbegehrens kann über das Veröffentlichungsbegehren aber noch nicht abschließend entschieden werden. Nach der Rsp ist in einem solchen Fall ein Teilurteil nicht zweckmäßig, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die bei einer gemeinsamen Veröffentlichung nicht anfallen.