04.03.2019 Zivilrecht

OGH: Unterscheidung nach dem Geschlecht bei (iranischem) Erbrecht – Verstoß gegen den österreichischen ordre public

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt


Schlagworte: Internationales Erbrecht, ordre public, Unterscheidung nach dem Geschlecht
Gesetze:

 

§ 6 IPRG, § 28 IPRG aF, EuErbVO

 

GZ 2 Ob 170/18s, 29.01.2019

 

OGH: Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte uU gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.