04.03.2019 Zivilrecht

OGH: Grundsätzlich zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass – soll eine Eintragung gegen den Machtgeber erfolgen – die Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden (Einschreiter-)Vollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter, sondern erst mit der gem § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an den Machtgeber zu laufen beginnt

Ist aber eine § 31 Abs 6 GBG entsprechende Vollmacht dargetan, löst einzig die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung, Eintragung gegen Machtgeber, Rechtsmittelfrist, Zustellung
Gesetze:

 

§ 31 GBG, § 123 GBG, § 119 GBG

 

GZ 5 Ob 182/18b, 13.12.2018

 

OGH: Grundsätzlich zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, dass – soll eine Eintragung gegen den Machtgeber erfolgen – die Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden (Einschreiter-)Vollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter, sondern erst mit der gem § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an den Machtgeber zu laufen beginnt. Ist aber eine § 31 Abs 6 GBG entsprechende Vollmacht dargetan, löst einzig die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Nach Punkt 10. des Pfandbestellungsvertrags erteilte die Zweitantragstellerin der einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH ua Vollmacht in ihrem Namen „allfällige [...] für die Einverleibung […] notwendige Änderungen vorzunehmen oder Erklärungen [..] abzugeben [..]“. In Anbetracht dieser (auch) materiell-rechtlich wirksamen Vollmacht begründet es weder eine Aktenwidrigkeit noch eine aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht vom Vorliegen einer § 31 GBG entsprechenden Vollmacht ausging und die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Vertreter für den Fristenlauf maßgeblich erachtete. Ausgehend davon war der Rekurs der Zweitantragstellerin als verspätet zurückzuweisen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich übrigens, wenn man auf die nach dem Akteninhalt ausgewiesene Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die Zweitantragstellerin an ihrem im Firmenbuch ausgewiesenen Firmensitz (Übernahme durch einen Arbeitnehmer) abstellt. Auf die gegen diese Zustellung in ihrem Rekurs noch vorgetragenen Argumente kommt die Revisionsrekurswerberin nicht mehr zurück.