04.03.2019 Zivilrecht

OGH: Erwerberhaftung iSd § 1409 ABGB

Zwar haftet nach hLuRsp der Übernehmer grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden; allerdings genügt, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein


Schlagworte: Gesetzlicher Schuldbeitritt, Erwerberhaftung, Bedingung
Gesetze:

 

§ 1409 ABGB

 

GZ 6 Ob 225/18h, 20.12.2018

 

OGH: Zutreffend wies schon das Berufungsgericht darauf hin, dass zwar nach hLuRsp der Übernehmer grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden haftet. Allerdings genügt, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Verpflichtungen ihres Vaters gegenüber dem Pflegeheim seien zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft und des Sparbuchs zumindest bereits angelegt bzw „im Keim“ entstanden gewesen, weil der Pflegevertrag zwischen dem Vater der Zweitbeklagten und der Klägerin, aus dem Letztere laufend Anspruch auf das vereinbarte Entgelt hat, bereits aus dem Jahr 2011 stammt, erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.

 

Bei der Auffassung der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten auch das Sparbuch geschenkt, handelt es sich um eine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlussfolgerung. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).