VwGH: Wildschaden – Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO / Verständigungspflicht gem § 4 Abs 5 StVO?
Es ist unbestritten weder zu einer Verletzung einer Person gekommen, noch hat ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar am Unfallort eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen oder veranlasst; konsequenterweise hat auch kein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines solchen Organs verlangt; das VwG hat lediglich eine Beschädigung des Kfz des Mitbeteiligten festgestellt; es hat jedoch nicht feststellen können, ob das Reh durch die Kollision mit dem Fahrzeug verletzt wurde; daher ist bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall erwiesenermaßen bloß ein Sachschaden am Kfz des Mitbeteiligten und somit nur in dessen Vermögen eingetreten, weshalb das VwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Mitbeteiligte weder die Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO noch die Verständigungspflicht gem § 4 Abs 5 StVO verletzt hat
§ 4 StVO
GZ Ra 2018/02/0311, 30.01.2019
VwGH: Die in § 4 Abs 1 lit c StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kfz des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO.
Ebenso liegt bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden, und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, kein Grund für eine Verpflichtung dieser geschädigten Person vor, gem § 4 Abs 5 StVO die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten weder zu einer Verletzung einer Person gekommen, noch hat ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar am Unfallort eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen oder veranlasst. Konsequenterweise hat auch kein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines solchen Organs verlangt. Das VwG hat lediglich eine Beschädigung des Kfz des Mitbeteiligten festgestellt. Es hat jedoch nicht feststellen können, ob das Reh durch die Kollision mit dem Fahrzeug verletzt wurde. Daher ist bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall erwiesenermaßen bloß ein Sachschaden am Kfz des Mitbeteiligten und somit nur in dessen Vermögen eingetreten, weshalb das VwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Mitbeteiligte weder die Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO noch die Verständigungspflicht gem § 4 Abs 5 StVO verletzt hat.