19.02.2019 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Schiedsverfahren

War bereits vor Insolvenzeröffnung ein Schiedsverfahren über eine Insolvenzforderung anhängig, so ist dieses Verfahren jedenfalls dann als Prüfungsverfahren iSv § 113 IO fortzusetzen, wenn nur der Insolvenzverwalter, nicht aber auch andere Insolvenzgläubiger das Bestehen der Forderung bestritten haben


Schlagworte: Schiedsverfahren, Eintritt der Schiedshängigkeit, Insolvenzeröffnung, Unterbrechung, Forderungsanmeldung, Bestreitung, Fortsetzung, Prüfungsverfahren
Gesetze:

 

§ 7 IO, § 113 IO, § 104 JN, § 587 ZPO

 

GZ 18 ONc 2/18s, 30.11.2018

 

OGH: Ein Schiedsverfahren wird mit dem ersten schiedsverfahrensrechtlichen Schritt, den der Schiedskläger zur Durchsetzung seines Anspruchs zu setzen hat, iSd § 7 IO anhängig. Die Unterbrechung nach § 7 IO umfasst auch ein so anhängig gewordenes Schiedsverfahren. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 2 oder Abs 3 IO führt zu einem Zwischenverfahren im Schiedsverfahren, das durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ebenso wie dieses nach § 7 IO unterbrochen wird.

 

Ist bei der Insolvenzeröffnung ein Verfahren vor einem nach § 104 Abs 1 JN gewählten ordentlichen Gericht anhängig, so ist es nach Prüfung und Bestreitung der Forderung jedenfalls dort fortzusetzen; gleiches würde bei einer Heilung der Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN gelten. Da das Verfahrensrecht einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich dieselbe Wirkung zuerkennt wie einer Gerichtsstandsvereinbarung, hat dasselbe auch für ein Schiedsverfahren zu gelten. Der Ablauf dieses Verfahrens kann sich zwar in mehrfacher Hinsicht - Verfahrensregeln, Überprüfungsmöglichkeiten, Kosten - von jenem eines staatlichen Verfahrens unterscheiden. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz durch die Gleichstellung von Schiedssprüchen mit staatlichen Urteilen von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Verfahren ausgeht, ohne dass für insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren eine Ausnahme gemacht würde. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls bei einer Bestreitung nur durch den Verwalter anzunehmen, dass er - wie auch sonst - an die Schiedsvereinbarung gebunden ist. Denn nur dadurch kann der Zweck des § 113 IO umgesetzt werden, die Vernichtung von Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine entgegenstehende Regelung ist der IO nicht zu entnehmen.

 

War daher bereits vor Insolvenzeröffnung ein Schiedsverfahren über eine Insolvenzforderung anhängig, so ist dieses Verfahren daher jedenfalls dann als Prüfungsverfahren iSv § 113 IO fortzusetzen, wenn nur der Insolvenzverwalter, nicht aber auch andere Insolvenzgläubiger das Bestehen der Forderung bestritten haben.