03.02.2019 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 9 Abs 7 VStG – Solidarhaftung der juristischen Person

Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs 7 VStG nicht im Spruch enthält, eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht


Schlagworte: Solidarhaftung der juristischen Person, Straferkenntnis
Gesetze:

 

§ 9 VStG, § 44a VStG

 

GZ Ra 2017/10/0198, 24.10.2018

 

VwGH: Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der S Gesellschaft m.b.H. beruht darauf, dass diese Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren gegen ihren verantwortlichen Beauftragten als Partei beigezogen und ihr gegenüber kein Haftungsausspruch erlassen wurde. In Ermangelung eines für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG erforderlichen Haftungsausspruchs im Spruch des Straferkenntnisses kommt verfahrensgegenständlich eine Berührung der rechtlichen Interessen der S Gesellschaft m.b.H nicht in Betracht.