VwGH: § 9 Abs 7 VStG – Solidarhaftung der juristischen Person
Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs 7 VStG nicht im Spruch enthält, eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht
§ 9 VStG, § 44a VStG
GZ Ra 2017/10/0198, 24.10.2018
VwGH: Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der S Gesellschaft m.b.H. beruht darauf, dass diese Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren gegen ihren verantwortlichen Beauftragten als Partei beigezogen und ihr gegenüber kein Haftungsausspruch erlassen wurde. In Ermangelung eines für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG erforderlichen Haftungsausspruchs im Spruch des Straferkenntnisses kommt verfahrensgegenständlich eine Berührung der rechtlichen Interessen der S Gesellschaft m.b.H nicht in Betracht.