OGH: Zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beim Europäische Zahlungsbefehl
Bei einem Zustellmangel ist der Europäische Zahlungsbefehl nicht nach Art 20 EuMahnVO aufzuheben, sondern die Vollstreckbarkeitsbestätigung gem § 7 Abs 3 EO
Art 14 EuMahnVO, Art 18 EuMahnVO, Art 20 EuMahnVO, § 7 Abs 3 EO
GZ 6 Ob 164/18p, 21.11.2018
OGH: Gem Art 14 Abs 1 lit b EuMahnVO kann, wenn der Antragsgegner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, die Zustellung durch persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird, erfolgen. Gem Art 14 Abs 3 EuMahnVO wird die Zustellung in diesem Fall bescheinigt durch ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben: die gewählte Form der Zustellung und das Datum der Zustellung sowie, falls der Zahlungsbefehl einer anderen Person als dem Antragsgegner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Antragsgegner. Alternativ kann die Zustellung auch durch eine Empfangsbestätigung der Person bescheinigt werden, der der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Bei Art 14 Abs 3 EuMahnVO handelt es sich um eine Beweisregel; die Zustellungsarten können ausschließlich durch die Zustellbescheinigung nachgewiesen werden. Wird in einer Art 13 bis 15 EuMahnVO nicht genügenden Form zugestellt, so kann jedenfalls diese Zustellung nicht zur Grundlage der Vollstreckbarerklärung nach Art 18 EuMahnVO gemacht werden; insoweit entfaltet der Europäische Zahlungsbefehl dann keine Wirkung; der Antragsteller kann aber eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls unter Einhaltung der Mindestanforderungen durch das Ursprungsgericht veranlassen.
Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. In Österreich kann der Antragsgegner dies mit einem Antrag gem § 7 Abs 3 EO geltend machen.