OGH: Anmerkung des Streits nach § 66 GBG
Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung unmittelbar nach sich ziehen würde
§ 66 GBG
GZ 5 Ob 181/18f, 06.11.2018
OGH: Die Anmerkung nach § 66 Abs 1 GBG erfordert eine konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung unmittelbar nach sich ziehen würde. Warum ein strafgesetzwidrig falsch erstelltes Schätzgutachten für sich allein die auf den – konkursbehördlich genehmigten – Kaufvertrag zwischen der Masseverwalterin und der nunmehrigen Eigentümerin gegründete Einverleibung ungültig machen sollte, geht aus den Antragsbehauptungen aber nicht hervor.