27.01.2019 Steuerrecht

VwGH: § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG – Vorsteuerausschluss für Wohnmobil?

Die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG schließt nur Pkw und Kombi vom Vorsteuerabzug aus; Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind; da sie weder "ausschließlich" noch "vorwiegend" der "Beförderung" von Personen dienen und auch keine "Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen" sind, können Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG eingestuft werden; dem Unternehmer steht daher der Vorsteuerabzug für ein unternehmerisch genutztes Wohnmobil zu, unabhängig davon, dass es aufgrund seiner typischen Zweckbestimmung ("mobiler Wohnraum") kein Kleinbus ist


Schlagworte: Umsatzsteuer, innergemeinschaftlicher Erwerb, Wohnmobil, Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschluss, Kleinbus
Gesetze:

 

§ 12 UStG

 

GZ Ra 2017/13/0045, 17.10.2018

 

VwGH: Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden.

 

Da sie weder "ausschließlich" noch "vorwiegend" der "Beförderung" von Personen dienen und auch keine "Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen" sind, werden Wohnmobile von der für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (sowie Krafträder) geltenden Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht erfasst. Sind sie "aufgrund ihrer typischen Zweckbestimmung (mobiler Wohnraum) weder Kleinbusse (die typischerweise der Personenbeförderung dienen) noch Klein-LKW (Güterbeförderungszweck)", so führt dies entgegen einer vom BFG ins Treffen geführten Literaturstelle nicht zum Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG. Es bestätigt vielmehr, dass es sich nicht vorrangig um Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Gütern und damit nach der Verkehrsauffassung nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt. Die zolltarifliche Einordnung in Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur widerspricht dem in Bezug auf den Hauptzweck des Fahrzeugs ("hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt"), doch gelten Wohnmobile - nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System - auch hier nicht als "Personenkraftwagen", sondern als "andere" Fahrzeuge zur Personenbeförderung.

 

Das angefochtene Erkenntnis, das den Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf die Fiktion des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG stützt, war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.