21.01.2019 Wirtschaftsrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung – zur Klarstellung der Bedeutung der Bestimmungen des § 25 Abs 3 und 7 UWG

Eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Veröffentlichung kommt nur ausnahmsweise, und zwar in einem Medium der beklagten Partei in Betracht; bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der beklagten Partei, dann trifft diese – analog einem Medienunternehmer – nach § 25 Abs 7 UWG (wonach „Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ... vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.“ ist) die Verpflichtung, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; ist die klagende Partei berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der beklagten Partei zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der beklagten Partei zur Veröffentlichung begehren, ohne davor iSd § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Exekutionsverfahren, Urteilsveröffentlichung, Verpflichtung der beklagten Partei zur Veröffentlichung, Medienunternehmer, Exekutionsantrag
Gesetze:

 

§ 25 UWG, § 54 EO, § 7 EO

 

GZ 3 Ob 173/18i, 21.11.2018

 

OGH: § 25 Abs 3 UWG sieht nach seinem Wortlaut („Wird, ausgenommen die Fälle der §§ 11 und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.“) nur eine Ermächtigung der obsiegenden (hier der klagenden) Partei zur Veröffentlichung des Urteils vo.

 

Eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Veröffentlichung kommt nur ausnahmsweise, und zwar in einem Medium der beklagten Partei in Betracht. Bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der beklagten Partei, dann trifft diese – analog einem Medienunternehmer – nach § 25 Abs 7 UWG (wonach „Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ... vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.“ ist) die Verpflichtung, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist die klagende Partei berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der beklagten Partei zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der beklagten Partei zur Veröffentlichung begehren, ohne davor iSd § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

 

Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO); es hat dabei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, aber nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat. Für die Auslegung des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Da im Exekutionsverfahren vor der Exekutionsbewilligung die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, ausgenommen es wäre die Bestimmung des § 7 Abs 1 und Abs 2 EO betroffen, und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels nicht zu prüfen sind, sind keine Überlegungen dazu anzustellen, ob der im Titelverfahren gewährte Anspruch der materiellen Rechtslage (voll) entsprochen hat oder nicht.

 

Die Betreibende erwirkte im Titelverfahren bloß eine Ermächtigung iSd § 25 Abs 3 UWG, machte also von der zuvor dargelegten, materiell-rechtlich gebotenen Möglichkeit, eine urteilsmäßige Verpflichtung der beklagten Partei zur Urteilsveröffentlichung zu erwirken, keinen Gebrauch, obwohl ihr diese als Medieninhaberin gegenüberstand. Deren Berücksichtigung im Exekutionsverfahren kommt daher wegen gebotener Orientierung am Spruch des Exekutionstitels nicht in Betracht.

 

Es entspricht der Lehre und jüngeren Rsp, dass die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten schafft, weil nach dem Inhalt des Titels keine Verpflichtung zu einer Leistung besteht. Das Rekursgericht versagte dem verbesserten Exekutionsantrag des Betreibenden daher zutreffend die Bewilligung.