OGH: Zur Klage nach § 1 USchG
Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
§ 167 ABGB, § 210 ABGB, § 1 USchG, § 49 JN
GZ 6 Ob 189/18i, 25.10.2018
OGH: Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten eines Minderjährigen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Dazu gehören ua die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. § 210 ABGB enthält gewisse Erleichterungen für den Kinder- und Jugendhilfeträger und bestimmt in Abs 2, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger „zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen“ nicht der Genehmigung des Gerichts bedarf. Soweit es sich aber um Vertretungshandlungen und Einwilligungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs handelt (§ 167 Abs 3), bedarf auch er der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen aber keiner gerichtlichen Genehmigung.
Dies gilt auch für eine mit einer Drittschuldnerklage durchaus vergleichbare Klage nach § 1 USchG gegen denjenigen, der für den Unterhalt des Unterhaltsschuldners aufkommt, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein. Der Anspruch nach § 1 USchG ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen, nach § 49 Abs 2 Z 2 JN besteht eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes.