OGH: Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe (ohne notarielle Beglaubigung) und Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Zwischenerwerberin – zur Berücksichtigung des § 13 IO bei einer Sprungeintragung iSd § 22 GBG
Dass der Anspruch der Zwischenerwerberin auf Intabulation ihres Eigentumsrechts gegenüber der Erstantragstellerin gem § 1 IO in die Konkursmasse fällt, liegt auf der Hand und wird auch von den Antragstellern im Revisionsrekurs nicht bestritten; wenn das Rekursgericht davon ausging, die Wertung des § 13 IO stehe einer Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers ungeachtet des Umstands entgegen, dass die Schuldnerin und Zwischenerwerberin formal niemals Eigentümerin dieser Liegenschaftsanteile war, ist dies jedenfalls vertretbar; für eine juristische Sekunde wäre bei Verbücherung beider Erwerbsvorgänge vom Eigentumsrecht der Schuldnerin und Zwischenerwerberin auszugehen, im Fall der schrittweisen (Weiter-)Übertragung der Liegenschaftsanteile von ihr an die Zweitantragstellerin müsste diese Einverleibung allerdings an § 13 IO scheitern
§ 13 IO, § 22 GBG, § 21 IO
GZ 5 Ob 150/18x, 03.10.2018
OGH: Dass die Vorinstanzen im Hinblick auf die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Zwischenerwerberin ohne Eigenverwaltung am 20. 12. 2016 die begehrte Einverleibung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 13, 21 IO geprüft haben, hält sich im Rahmen der Rsp (konkret zur Berücksichtigung des § 13 IO bei einer Sprungeintragung 5 Ob 114/16z). Dass der Anspruch der Zwischenerwerberin auf Intabulation ihres Eigentumsrechts gegenüber der Erstantragstellerin gem § 1 IO in die Konkursmasse fällt, liegt auf der Hand und wird auch von den Antragstellern im Revisionsrekurs nicht bestritten. Wenn das Rekursgericht davon ausging, die Wertung des § 13 IO stehe einer Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers ungeachtet des Umstands entgegen, dass die Schuldnerin und Zwischenerwerberin formal niemals Eigentümerin dieser Liegenschaftsanteile war, ist dies jedenfalls vertretbar. Für eine juristische Sekunde wäre bei Verbücherung beider Erwerbsvorgänge vom Eigentumsrecht der Schuldnerin und Zwischenerwerberin auszugehen, im Fall der schrittweisen (Weiter-)Übertragung der Liegenschaftsanteile von ihr an die Zweitantragstellerin müsste diese Einverleibung allerdings an § 13 IO scheitern.
§ 13 IO erlaubt Einverleibungen und Vormerkungen in öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich dann, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet. Dies wäre etwa bei einer Anmerkung der Rangordnung iSd § 56 Abs 3 GBG der Fall, die ihre Wirksamkeit trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens behielte, wenn ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. Demgegenüber ist nach gesicherter Rsp das Rücktrittsrecht des Masseverwalters iSd § 21 IO im Verkäuferkonkurs nur dann nicht gegeben ist, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält, wobei aber Voraussetzung selbst dann ist, dass der Käufer aufgrund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird bzw der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert.
Eine Anmerkung der Rangordnung ist dem Grundbuchstand hier nicht zu entnehmen. Warum die begehrte Einverleibung als eine solche im Rang vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Zwischenerwerberin anzusehen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht begründet. Aus den vorgelegten Urkunden lässt sich dies nicht ableiten. Dass der demgemäß erforderliche Eintritt des Insolvenzverwalters in den Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Erstantragsteller – den der Insolvenzverwalter hier nach den Revisionsrekursausführungen verweigert hat – einer Genehmigung des Insolvenzgerichts bedürfen würde, entspricht der hA.