VwGH: § 8 ZustG – Änderung der Abgabestelle
Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre; diese Rsp betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw das Gericht von der Änderung bzw Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann
§ 8 ZustG, § 23 ZustG
GZ Ra 2018/21/0064, 13.11.2018
VwGH: Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Diese Regelung hatte das BVwG offenbar im Auge, soweit es darauf verwies, dass der Revisionswerber eine Mitteilung über die Änderung bzw Aufgabe seiner Abgabestelle während des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens unterlassen habe. Für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd § 8 Abs 2 (iVm § 23) ZustG gibt es im vorliegenden Fall aber anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise (vgl. zu einem solchen Fall auch das bereits genannte Erkenntnis.
Der VwGH hat in seiner Rsp zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. Diese auch vom OGH übernommene Rsp betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw das Gericht von der Änderung bzw Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass das BFA von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte - obwohl der Rückschein nur den für sich genommen auf keine Aufgabe der Abgabestelle hinweisenden Vermerk "nicht behoben" enthielt - zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG führen müssen.
Das BVwG durfte daher - jedenfalls ohne nähere Auseinandersetzung mit den Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich der Aufgabe seiner Wohnung - nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des BFA vom 21. Dezember 2017 betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ausgehen.