VwGH: Duldungspflicht iZm Benützung des Nachbargrundes – zur Frage der Notwendigkeit bzw Zulässigkeit baulicher Maßnahmen iSd § 126 Abs 1 Wr BauO
„Notwendige" Maßnahmen iSd § 126 Abs 1 Wr BauO müssen jedenfalls zulässige Maßnahmen iSd Wr BauO sein; zulässig ist ein Bauvorhaben, wenn es nicht bewilligungspflichtig oder zumindest bewilligungsfähig ist; der VwGH hat bereits dargelegt, dass sich § 126 Wr BauO im XII. Abschnitt der Wr BauO "Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung von Bauten" findet, und es sich um eine Vorschrift betreffend die Ausführung von Bauten handelt, weshalb die Beantwortung der Frage, ob die Arbeiten zulässig und damit notwendig iS dieser Bestimmung sind, davon abhängt, wann mit der Ausführung begonnen werden darf
§ 126 Wr BauO, § 129 Wr BauO
GZ Ra 2016/05/0063, 30.10.2018
VwGH: Nach stRsp des VwGH müssen "notwendige" Maßnahmen iSd § 126 Abs 1 Wr BauO jedenfalls zulässige Maßnahmen iSd Wr BauO sein. Zulässig ist ein Bauvorhaben, wenn es nicht bewilligungspflichtig oder zumindest bewilligungsfähig ist.
Weiters hat der VwGH bereits dargelegt, dass sich § 126 Wr BauO im XII. Abschnitt der Wr BauO "Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung von Bauten" findet, und es sich um eine Vorschrift betreffend die Ausführung von Bauten handelt, weshalb die Beantwortung der Frage, ob die Arbeiten zulässig und damit notwendig iS dieser Bestimmung sind, davon abhängt, wann mit der Ausführung begonnen werden darf.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ragt die gegenständliche Feuermauer - wenn auch nur im Zentimeterbereich - über die Grundgrenze zur Liegenschaft des Mitbeteiligten und entspricht somit nicht dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Plan. Die Bewilligung der Instandsetzung eines Gebäudes setzt aber das Bestehen eines Baukonsenses für dasselbe begrifflich voraus. In diesem Sinn hat der VwGH zu einer dem § 129 Abs 2 Wr BauO inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Stmk BauG 1995 bereits ausgesprochen, dass die Instandhaltungspflicht das Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage voraussetzt, die in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden muss.
Daraus ergibt sich fallbezogen, dass die Erteilung einer Baubewilligung für die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Instandsetzungsmaßnahme in Form der Erneuerung des Verputzes an der nicht dem Baukonsens entsprechenden Feuermauer nicht in Betracht kommt.
Im Übrigen kann dem VwG jedoch nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass ein Duldungsauftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes der Feuermauer erst nach Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages ergehen könne, zumal die Verpflichtung des Eigentümers zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten kraft Gesetzes besteht und von einem Bauauftrag unabhängig ist. Die zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes der Feuermauer erforderlichen Arbeiten waren jedoch vom Duldungsantrag der Antragstellerin und demgemäß auch vom Duldungsauftrag der revisionswerbenden Partei nicht erfasst.
Die in Aussicht genommenen Arbeiten - Erneuerung des Verputzes an der (nicht dem Baukonsens entsprechenden) Feuermauer - erweisen sich als unzulässig und damit als nicht notwendig iSd § 126 Abs 1 BO, weshalb das VwG den Duldungsantrag der Antragstellerin zur Anbringung eines Feuermauerverputzes im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.