17.12.2018 Strafrecht
OGH: Kostenersatzpflicht iZm verspäteter Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer
Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung auszusprechen
Schlagworte: Standesrecht, Disziplinarverfahren, verspätete Berufung, Kostenersatzpflicht
Gesetze:
§ 54 DSt
GZ 27 Ds 4/18x, 11.09.2018
OGH: Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt umfasst auch die in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung, sodass dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.