17.12.2018 Strafrecht

OGH: Kostenersatzpflicht iZm verspäteter Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer

Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung auszusprechen


Schlagworte: Standesrecht, Disziplinarverfahren, verspätete Berufung, Kostenersatzpflicht
Gesetze:

 

§ 54 DSt

 

GZ 27 Ds 4/18x, 11.09.2018

 

OGH: Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt umfasst auch die in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung, sodass dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.