OGH: Haftung des Seilbahnbetreibers iZm Sturz nach dem Schifahren bei Verwendung einer Unterführung als Fußgänger – Mitverschulden des Schifahrers aufgrund Verwendung von Schischuhen als Schuhwerk?
Darauf, dass das Schuhwerk des Klägers (Schischuhe) für Schifahrer nicht untypisch war, hat bereits das Erstgericht hingewiesen; auch ein aus der Benützung der Unterführung ableitbares Mitverschulden hat das Berufungsgericht mit zumindest vertretbarer Begründung verneint; es folgerte aus den Feststellungen, dass der Kläger nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere wegen der zunächst vom Kassenbereich in Richtung Unterführung vorhandenen Überdachung und des dort befindlichen beleuchteten Schildes mit dem Hinweis auf eine Parkfläche und die Bergbahn-Talstation den Eindruck haben konnte, es handle sich um einen auch nach Betriebsschluss gefahrlos benutzbaren Durchgang zur gegenüberliegenden Bushaltestelle
§ 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 98/18b, 30.10.2018
OGH: Ob den Kläger ein Mitverschulden am Unfallereignis trifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Darauf, dass das Schuhwerk des Klägers (Schischuhe) für Schifahrer nicht untypisch war, hat bereits das Erstgericht hingewiesen. Auch ein aus der Benützung der Unterführung ableitbares Mitverschulden hat das Berufungsgericht mit zumindest vertretbarer Begründung verneint. Es folgerte aus den Feststellungen, dass der Kläger nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere wegen der zunächst vom Kassenbereich in Richtung Unterführung vorhandenen Überdachung und des dort befindlichen beleuchteten Schildes mit dem Hinweis auf eine Parkfläche und die Bergbahn-Talstation den Eindruck haben konnte, es handle sich um einen auch nach Betriebsschluss gefahrlos benutzbaren Durchgang zur gegenüberliegenden Bushaltestelle. Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur durch den OGH. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die – nach den disloziert getroffenen Feststellungen des Erstgerichts – stärker frequentierte G***** Landesstraße direkt oder über einen 200 m entfernten Zebrastreifen zu überqueren, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar.