VwGH: Kundmachung eines UVP-Feststellungsbescheides
Da § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, dh inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt
§ 3 UVP-G 2000, § 59 AVG
GZ Ra 2018/05/0061, 25.09.2018
VwGH: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen.
Gem § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gem § 9 Abs 4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist.
Da § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, dh inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.
In der Revision wird aber nicht vorgebracht, dass nicht im Wege der Akteneinsicht (§ 3 Abs 7a zweiter Satz UVP-G 2000) der gesamte Bescheid mit den verwiesenen Unterlagen zur Verfügung gestanden wäre. Auch sonst zeigen die Revisionswerber die Relevanz der behaupteten mangelhaften Veröffentlichung im Internet nicht auf. Das diesbezügliche Vorbringen führt die Revision daher nicht zum Erfolg.